eine andere Ausrichtung der Gebäude, das Vorsehen von Patio-Balkonen beziehungsweise von Dachgiebeln zur lärmzugewandten Seite sei durchaus denkbar. Unerheblich sei, dass sämtliche lärmempfindlichen Räume mit Immissionsgrenzwertüberschreitung durch lärmabgewandte Fenster belüftet werden könnten; jedenfalls rechtfertige dies keine Ausnahmebewilligung. Zudem gelte das Interesse an der Schliessung einer Baulücke nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als rechtserheblich. 3.2 Gemäss § 90 Abs. 5 KV hat der Regierungsrat Erlassen die Anwendung zu versagen, wenn sie Bundesrecht, kantonalem Verfassungsrecht oder Gesetzesrecht widersprechen. Gemäss Art.