3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV beziehungsweise macht geltend, bei Art. 31 Abs. 2 LSV handle es sich um gesetzeswidriges, d.h. mit Art. 22 USG nicht vereinbares Verordnungsrecht, welchem die Anwendung zu versagen sei. Zudem sei die Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Unrecht wegen der Topographie von der Unmöglichkeit einer lärmoptimierten Ausrichtung der Gebäude ausgegangen; eine andere Ausrichtung der Gebäude, das Vorsehen von Patio-Balkonen beziehungsweise von Dachgiebeln zur lärmzugewandten Seite sei durchaus denkbar.