386 Verwaltungsbehörden 2017 künstlich angelegten Gewässern (wie dem S.-Bach) verzichtet werden kann. Das GSchG gilt jedoch für alle ober- und unterirdischen Gewässer, d.h. auch für einen künstlich angelegten, im Privateigentum stehenden Kanal wie den S.-Bach (Art. 2 GSchG). Die in Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV vorgesehene Möglichkeit, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes zu verzichten, soll denn auch in Anwendung des massgeblichen Bundesrechts erfolgen und betrifft damit die Bundesaufgabe Gewässerschutz.