doch – im Unterschied zu jenem der B. – gefehlt habe. Ob die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Bewirtschaftung der konkreten Waldparzelle gleichermassen oder grundsätzlich sogar noch besser geeignet wäre als die B., war für die Abteilung Wald für ihren Bewilligungsentscheid somit nicht ausschlaggebend und konnte deshalb auch offen gelassen werden. Dasselbe gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das heisst die nachstehende Beurteilung hat sich auf die bewilligte und vorliegend angefochtene Veräusserung an die B. zu beschränken (…). 408 Verwaltungsbehörden 2017