Vorliegend war die Abteilung Wald somit auch nicht verpflichtet, den Gründen für die mit der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde letztlich nicht zustande gekommene Veräusserungsvereinbarung nachzugehen oder sogar selber auf eine entsprechende Veräusserung hinzuwirken. Im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung konnte sich die Abteilung Wald somit auf die Feststellungen beschränken, dass die Waldparzelle im Januar 2015 zwar öffentlich – in der Wochenzeitung "(…)" – zum Kauf ausgeschrieben und zusätzlich auch der Beschwerdeführerin selber zum Kauf angeboten worden sei, ein verbindliches und damit konkret zu beurteilendes Angebot seitens der Beschwerdeführerin je-