eine andere Käuferschaft als vorgesehen zu veräussern. Eine derartige Vorgehensweise würde die beim Waldverkauf ebenfalls geltenden privatrechtlichen Grundsätze (Vertragsfreiheit) noch weiter belasten, was zu vermeiden ist. Demgemäss kann die Bewilligungsbehörde das ihr konkret unterbreitete Veräusserungsgesuch nur ablehnen oder – allenfalls unter Auflagen – bewilligen. Vorliegend war die Abteilung Wald somit auch nicht verpflichtet, den Gründen für die mit der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde letztlich nicht zustande gekommene Veräusserungsvereinbarung nachzugehen oder sogar selber auf eine entsprechende Veräusserung hinzuwirken.