Hiezu ist einzig zu beurteilen, ob mit dieser Veräusserung eine Beeinträchtigung der Waldfunktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 WaG verbunden ist. Dagegen ist es grundsätzlich nicht von Relevanz, ob vorgängig neben B. noch weitere Kaufinteressentinnen und -interessenten, insbesondere auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, zur Diskussion gestanden haben beziehungsweise allenfalls in die Evaluation der Veräusserin hätten einbezogen werden sollen. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 407