dert. Bei Indizien für eine entsprechende Beeinträchtigung ist es denn auch ohne weiteres angebracht, die Anordnung geeigneter Auflagen in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2010 i.S. Alpgenossenschaft Wolzen gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen und Ortsgemeinde Wattwil betreffend Verweigerung der forstrechtlichen Bewilligung zur Veräusserung von Wald an Private; www.gerichte.sg.ch, Verwaltungsgericht, B 2010/110). 4. Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts 4.1