WaG sieht eine Verweigerung der Bewilligung zur Veräusserung von öffentlichem Wald vielmehr nur dann vor, wenn die Waldfunktionen durch diese beeinträchtigt werden. Abgesehen davon, dass sich die Bewirtschaftung von Wald durch Private ohnehin nicht generell als weniger professionell und sachgemäss als etwa jene durch Ortsgemeinden oder politische Gemeinden einstufen lässt, ist schliesslich zu beachten, dass auch Private der Aufsicht der kantonalen forstlichen Behörden unterliegen. Dementsprechend besitzen die zuständigen Behörden auch genügend Möglichkeiten, bei einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen zu intervenieren, soweit es der Schutz der Waldfunktionen erfor-