Wortlaut, noch in der Systematik des Waldgesetzes, noch in dessen Materialien oder dem Sinn und Zweck von Art. 25 Abs. 1 WaG eine Grundlage. Eine derart grundlegende Wertung müsste aber im Waldgesetz selber unmissverständlich zum Ausdruck kommen, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist. Art. 25 Abs. 1 WaG sieht eine Verweigerung der Bewilligung zur Veräusserung von öffentlichem Wald vielmehr nur dann vor, wenn die Waldfunktionen durch diese beeinträchtigt werden.