willigung einer Veräusserung von öffentlichem Wald an Private zu erlassen. Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber darauf, den Grundsatz zu statuieren, wonach durch die Veräusserung von Wald in öffentlichem Eigentum die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Von einer Beeinträchtigung der Waldfunktionen alleine durch die Veräusserung von öffentlichem Wald an Private ist nicht auszugehen.