Desgleichen fehlen in der Botschaft auch Darlegungen, wonach der Gesetzgeber eine private Waldeigentümerschaft gegenüber einer öffentlichen Waldeigentümerschaft generell als schlechter geeignet für die Bewirtschaftung des Waldes, ja sogar als regelrechte Gefährdung für die Waldfunktionen betrachtet hätte, so dass schon der Verkauf von öffentlichem Wald an Private an sich als Beeinträchtigung der Waldfunktionen einzustufen wäre. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber hierfür deshalb auch keine explizite Regelung statuiert und beispielsweise auch darauf verzichtet, ein generelles Verbot oder zumindest restriktive Voraussetzungen für die Be-