Andererseits verzichtete der Gesetzgeber selber aber gerade darauf, restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Bewilligung festzulegen. Insbesondere lassen sich der Botschaft zum Waldgesetzentwurf in diesem Zusammenhang keine expliziten Aussagen zu einer allfällig beabsichtigten Privilegierung zugunsten einer öffentlichen Käuferschaft entnehmen.