Waldgesetzentwurf lässt sich denn auch zumindest eine gewisse Bevorzugung öffentlicher Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer entnehmen, indem für die Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum eine generelle Bewilligungspflicht statuiert worden ist und zudem festgehalten wird, dass Staatswald grundsätzlich nicht veräussert werden solle (BBl 1988 III 204). Andererseits verzichtete der Gesetzgeber selber aber gerade darauf, restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Bewilligung festzulegen.