Der mit Art. 25 WaG verfolgten Zielsetzung kommt somit bei einer Waldveräusserung insbesondere dann grosse Bedeutung zu, wenn mit dieser Veräusserung zugleich die Teilung einer Waldparzelle einhergeht. Eine derartige Teilung von Wald kann die Waldbewirtschaftung durchaus erschweren oder sogar verunmöglichen, wobei dies wirtschaftliche oder technische Ursachen haben kann. Die Bewilligungspflicht für die Veräusserung von öffentlichem Wald ist somit einerseits zwar Ausdruck für eine differenzierte Behandlung von Privatwald und öffentlichem Wald. Der Botschaft zum 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 405