Von der Öffentlichkeit würden denn auch jährlich grosse Summen aufgebracht, um aufgeteilte Waldparzellen wieder zusammenzulegen und einer einheitlichen Pflege und Bewirtschaftung zu unterstellen (BBl 1988 III 204). Die als Ausnahme zur grundsätzlichen Gleichstellung von Privatwald und öffentlichem Wald vorgesehene Einschränkung der freien Veräusserung durch ein generelles Bewilligungserfordernis wird gemäss der Botschaft zum Waldgesetzentwurf lediglich mit den nachteiligen Auswirkungen der Waldzersplitterung und den hohen Aufwendungen der Öffentlichkeit für die Zusammenlegung aufgeteilter Waldparzellen begründet.