404 Verwaltungsbehörden 2017 Bedrohung des Waldes nicht mehr gerechtfertigt sei und im neuen Recht deshalb mit einer Ausnahme verschwinden solle. Diese Ausnahme betreffe die Veräusserung und die Teilung von Wald. Eine derartige Einschränkung rechtfertige sich, da sich eine Zersplitterung des Eigentums auf die Walderhaltung nachteilig auswirken könne. Von der Öffentlichkeit würden denn auch jährlich grosse Summen aufgebracht, um aufgeteilte Waldparzellen wieder zusammenzulegen und einer einheitlichen Pflege und Bewirtschaftung zu unterstellen (BBl 1988 III 204).