Da der Kanton in diesen Fällen allerdings selbst handelt, bedarf es hierfür – entgegen der Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen – keiner besonderen Bewilligungsregelung in der Waldgesetzgebung. In Bezug auf das Bewilligungserfordernis für die Veräusserung von Wald in öffentlichem Eigentum lässt sich der bundesrätlichen Botschaft zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Walderhaltung und den Schutz vor Naturereignissen (Waldgesetzentwurf, E WaG) vom 29. Juni 1988 grundsätzlich nur entnehmen, dass die im damals noch geltenden Forstpolizeirecht gemachte Unterscheidung in der Behandlung von Privatwald und öffentlichem Wald angesichts der