Dieses Bewilligungserfordernis gilt neben den Gemeinde- und Korporationswaldungen grundsätzlich auch für den Staatswald, das heisst für die Veräusserung von Wald in kantonalem Eigentum. Da der Kanton in diesen Fällen allerdings selbst handelt, bedarf es hierfür – entgegen der Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen – keiner besonderen Bewilligungsregelung in der Waldgesetzgebung.