(…) 3.2 Aufgrund der waldrechtlichen Vorgaben steht es zwar grundsätzlich jedem frei, Wald zu kaufen oder zu verkaufen. Während die Veräusserung von privaten Waldgrundstücken bewilligungsfrei möglich ist, sofern dabei nicht gleichzeitig eine Teilung von Waldgrundstücken stattfindet, benötigt die Veräusserung von Wald in öffentlichem Eigentum stets einer Bewilligung (Art. 25 Abs. 1 WaG). Dieses Bewilligungserfordernis gilt neben den Gemeinde- und Korporationswaldungen grundsätzlich auch für den Staatswald, das heisst für die Veräusserung von Wald in kantonalem Eigentum.