Für den Vollzug der Waldgesetzgebung und insbesondere für die Aufsicht über die Waldbewirtschaftung ist im Kanton Aargau die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zuständig. Sie ist in diesem Rahmen auch ausdrücklich zuständig für Bewilligungen zur Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen sowie zur Teilung von Wald (§ 24 Abs. 1 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau, AWaV, vom 16. Dezember 1998). (…) 3.2 Aufgrund der waldrechtlichen Vorgaben steht es zwar grundsätzlich jedem frei, Wald zu kaufen oder zu verkaufen.