tion (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Der Wald ist demgemäss insbesondere so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Die Kantone haben hiezu Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften zu erlassen, wobei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 WaG). Für den Vollzug der Waldgesetzgebung und insbesondere für die Aufsicht über die Waldbewirtschaftung ist im Kanton Aargau die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zuständig.