Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführenden durch die nachträglichen geringfügigen Projektanpassungen ihrer Mitwirkungsrechte beraubt werden. Die Beschwerdeführenden haben im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben und konnten sich damit zum Bauprojekt äussern. Die Beschwerdeführenden werden von den vom Stadtrat verfügten Projektanpassungen nicht belas- 402 Verwaltungsbehörden 2017