Der Stadtrat delegierte der Abteilung Planung und Bau die Erteilung von Bagatellbaubewilligungen beziehungsweise die Genehmigungen von Planänderungen mit Bagatellcharakter. Da die verfügten Projektanpassungen – wie oben gezeigt – nur zu geringfügigen Planänderungen führen, ist nicht zu beanstanden, wenn der Stadtrat die entsprechende Genehmigungskompetenz der Abteilung Planung und Bau übertrug. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführenden durch die nachträglichen geringfügigen Projektanpassungen ihrer Mitwirkungsrechte beraubt werden.