20 der erteilten Baubewilligung ist damit ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 7.5 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass der Stadtrat zu Unrecht die Kompetenz zur Genehmigung der nachträglichen Planänderungen an die Abteilung Planung und Bau delegiert habe (…), ist darauf hinzuweisen, dass der Anhang der Verordnung über die Delegation von Entscheidbefugnissen des Stadtrats (Kompetenzdelegationsverordnung) vom 18. Juni 2007 verschiedene Kompetenzdelegationen ausdrücklich vorsieht. Der Stadtrat delegierte der Abteilung Planung und Bau die Erteilung von Bagatellbaubewilligungen beziehungsweise die Genehmigungen von Planänderungen mit Bagatellcharakter.