Die Vergrösserung um insgesamt weniger als 3 m2 stellt jedoch ebenfalls keine wesentliche Projektanpassung dar, welche nicht mit der verfügten Suspensivbedingung gefordert werden könnte. Die gegen diese Nebenbestimmung erhobenen Rügen erweisen sich demgemäss als unbegründet. 7.4.4 Zum Schutz der Wiese O. verfügte der Stadtrat, dass die Wiese in den Randbereichen weder begangen noch durch Nährstoffeinträge oder Abfälle beeinträchtigt werden dürfe und dass das Wildbienenhaus beibehalten werden müsse. Weiter verlangt der Stadtrat, dass mindestens zwei Zugänge zum Hang sicherzustellen seien. Diese Auflagen sind genügend klar formuliert und auch durchsetzbar.