7.4.3 Ebenfalls nicht zu einer erheblichen Projektänderung führt die vom Stadtrat verlangte behindertengerechte Ausführung der WC- Anlagen. Eine behindertengerechte Ausführung bedingt zwar, dass die Toiletten von je 1.2 m x 1.4 m auf mind. 1.65 m x 1.8 m vergrössert werden (§ 37 Abs. 1 BauV i.V.m. Ziff. 7.2.3.2 der SIA 500 "Hindernisfreie Bauten", Ausgabe 2009, des Schweizerischen Inge- nieur- und Architektenvereins). Die Vergrösserung um insgesamt weniger als 3 m2 stellt jedoch ebenfalls keine wesentliche Projektanpassung dar, welche nicht mit der verfügten Suspensivbedingung gefordert werden könnte.