Beim blossen Aufstellen eines Veloständers würde sich denn sogar die Frage stellen, ob es sich dabei überhaupt um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Jedenfalls ist die Nachbarschaft von der geforderten Schaffung eines (allenfalls überdachten) Veloständers mit 13 Abstellplätzen nicht wesentlich betroffen. Im Gesamtkontext der erteilten Baubewilligung führt die Nebenbestimmung nur zu einer geringfügigen Änderung der bewilligten Pläne. Die Suspensivbedingung zur Schaffung von 13 Veloabstellplätzen erweist sich daher als rechtmässig. 400 Verwaltungsbehörden 2017