Der Stadtrat B. verlangt von der Bauherrschaft, mindestens 13 gut zugängliche und wenn möglich überdachte Veloabstellplätze zu schaffen. Die Bereitstellung von 13 Veloabstellplätzen bedarf keiner grossen baulichen Massnahme und führt daher nur zu Projektanpassungen, die noch als geringfügig qualifiziert werden können. Das gilt selbst dann, wenn die 13 zu schaffenden Veloabstellplätze – wie vom Stadtrat gewünscht, aber nicht gefordert – überdacht werden sollen. Beim blossen Aufstellen eines Veloständers würde sich denn sogar die Frage stellen, ob es sich dabei überhaupt um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt.