Die Erbringung des Nachweises eines externen Parkfelds bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs erwiese sich als unverhältnismässig, da der Parkplatz der Bauherrschaft erst bei Aufnahme des Betriebs zur Verfügung stehen muss. Da die Nebenbestimmung im vorliegenden Kontext als Bedingung für den Baubeginn, das heisst als Bedingung für die Inanspruchnahme der Baubewilligung, formuliert ist, ist deren Einhaltung sichergestellt. Die Suspensivbedingung ist daher rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden. 7.4.2 Der Stadtrat B. verlangt von der Bauherrschaft, mindestens 13 gut zugängliche und wenn möglich überdachte Veloabstellplätze zu schaffen.