eines Parkfelds mittels eines Mietvertrags nachzuweisen habe. Mit anderen Worten ausgedrückt geht es nicht darum, eine zusätzliche Baute oder Anlage auf der Bauparzelle zu errichten, sondern lediglich um die Erbringung des Nachweises, dass der Bauherrschaft ein Parkplatz für das Bauvorhaben zur Verfügung steht. Die Erbringung eines solchen Nachweises stellt eine übliche Nebenbestimmung einer Baubewilligung dar und ist nicht zu beanstanden. Die Erbringung des Nachweises eines externen Parkfelds bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs erwiese sich als unverhältnismässig, da der Parkplatz der Bauherrschaft erst bei Aufnahme des Betriebs zur Verfügung stehen muss.