Farbgebung, Materialisierung und die definitive Anordnung der Bauten bleiben vorbehalten. Sie sind rechtzeitig vor der Ausführung mit der Abteilung Planung und Bau abzusprechen und im Detail aufzuzeigen.“ 7.4 7.4.1 Wie oben bereits festgestellt, können und dürfen auf der Bauparzelle keine Parkfelder errichtet werden (Erw. 6.3). Nichts desto trotz entband der Stadtrat die Bauherrschaft nicht gänzlich von der Parkplatzerstellungspflicht, sondern er verfügte i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 2 BauG, dass die Bauherrschaft das Vorhandensein mindestens 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 399