7.3 Der Stadtrat stellte verschiedene Mängel des Bauprojekts fest und verlangt von der Bauherrschaft in den Nebenbestimmungen deren Behebung. Dabei verfügte der Stadtrat insbesondere die folgenden, im Beschwerdeverfahren umstrittenen Nebenbestimmungen: “15. Insgesamt ist für das vorliegende Bauvorhaben mindestens ein Parkfeld erforderlich und sind maximal vier zulässig. Auf den fraglichen Parzellen können bzw. dürfen keine Parkfelder erstellt werden. Der Abteilung Planung und Bau ist stattdessen das Vorhandensein mindestens eines Parkfelds mittels Mietvertrag oder ähnlichem vor Baubeginn nachzuweisen.