Demgegenüber wirken sich Auflagen nicht auf den Bestand der Baubewilligung aus. Die Auflage verpflichtet vielmehr die baugesuchstellende Person zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und kann – bei Nichterfüllung – mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (RRB Nr. 2000-000856 vom 3. Mai 2000, Erw. 2.b; WALTER HALLER/ PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 530 ff.). 398 Verwaltungsbehörden 2017