Mit Projektänderungsgesuchen werden nämlich keine Mängel des Baugesuchs auf Anordnung der Baubewilligungsbehörde behoben, sondern diese basieren auf neuen, zusätzlichen Wünschen und Begehren der Bauherrschaft, welche sich erst nach Erhalt der Baubewilligung beziehungsweise während des Bauens materialisieren. Die Gültigkeit der bereits erteilten Baubewilligung wird mit der Stellung eines Projektänderungsgesuchs denn auch nicht in Frage gestellt, das heisst die Bauherrschaft behält das Recht, von der Baubewilligung auch bei Ablehnung des Projektänderungsgesuchs Gebrauch zu machen.