Projekt grundlegend überarbeitet werden muss, fällt eine Korrektur mittels Nebenbestimmung ausser Betracht (VGE III/95 vom 7. Juli 2016, Erw. 5.1). Die Statuierung von Nebenbestimmungen der Baubewilligung darf nicht verwechselt werden mit der Bewilligung von Projektänderungen (§ 52 Abs. 1 BauV). Mit Projektänderungsgesuchen werden nämlich keine Mängel des Baugesuchs auf Anordnung der Baubewilligungsbehörde behoben, sondern diese basieren auf neuen, zusätzlichen Wünschen und Begehren der Bauherrschaft, welche sich erst nach Erhalt der Baubewilligung beziehungsweise während des Bauens materialisieren.