2017 Verwaltungsrechtspflege 427 VII. Verwaltungsrechtspflege 90 § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauV Die Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die be- treffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanz- lichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte An- träge bestimmen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. An Laieneingaben sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2017 i.S. M.B. ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats W. (RRB Nr. 2017-000052) Aus den Erwägungen 1. 1.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der Be- schwerdelegitimation: Die Beschwerdegegner R. und C.S. bestreiten die Beschwerdeberechtigung von M. B. (nachstehend: Beschwerde- führerin) und machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der Auflagefrist nicht formrichtig am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, weil ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 – trotz vermutungsweisem Hinweis auf die Formerfordernisse einer Einwendung in der Baugesuchspublikation – keinen Antrag enthalten habe; der Gemeinderat W. hätte daher auf die Einwendung gar nicht eintreten dürfen und die Berechtigung zur anschliessenden Be- schwerdeführung sei verwirkt worden. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem zumindest sinngemäss gestellten Antrag im Einwendungsverfahren ausgehen wolle, betreffe dieser ausschliesslich den Gewässerabstand; alle übrigen Punkte habe die Beschwerdeführerin verspätet – lange nach Ablauf der Ein-