Eine solche Auffassung wird in Lehre und Rechtsprechung überhaupt nicht vertreten. Bei der Prüfung der Verursachung ist auf dasjenige Ereignis zurückzugehen, welches das Tätigwerden der Behörden tatsächlich notwendig machte. Es geht nicht an, spätere Handlungen in der Kausalkette herauszugreifen, die durch den ursprünglichen Vorfall ebenfalls erst ausgelöst wurden. 2016 Verwaltungsrechtspflege 461 VI. Verwaltungsrechtspflege