Angeführt werden kann weiter, dass der Begriff des „Verursachers“ schon vor der Schaffung des Polizeigesetzes in vielen Erlassen enthalten war. Als Verursacher gilt allgemein, wer durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 755 ff.). Die pflichtgemässe Erfüllung ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben durch andere Behörden und Gemeinwesen kann nicht als Verursachung gelten. Eine solche Auffassung wird in Lehre und Rechtsprechung überhaupt nicht vertreten.