Nach der regierungsrätlichen Botschaft zum Polizeigesetz vom 19. August 2005 werden die von kantonalen oder kommunalen Polizeikräften erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert. Kostenersatz im Sinn einer Gebühr sei üblich, wo eine Verursacherin besondere Aufwendungen auslöse. Besonderer 2016 Feuerwehr 459