Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe nicht auf § 55 PolG. Jedoch hat die Vorinstanz geprüft, ob sich die Kostenauflage auf diese Bestimmung stützen kann, dies aber verneint, im Ergebnis weil sie die Beschwerdegegnerin nicht als „Verursacherin“ im Sinn des Gesetzes betrachtete. Gemäss § 55 Abs. 1 PolG sind besondere polizeiliche Leistungen des Kantons oder der Gemeinden grundsätzlich kostenpflichtig. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden von der Veranstalterin für den Ordnungsdienst bei Anlässen (lit. a), der Verursacherin bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen (lit. b), der Störerin bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit (lit.