Bestimmung die Inpflichtnahme einer Behörde bzw. eines anderen Gemeinwesens – wie vorliegend der Beschwerdegegnerin – nicht in Betracht. Die entsprechenden Ausführungen erfolgten allerdings eher beiläufig, im Mittelpunkt jenes Entscheids stand die Frage der Höhe des Kostenersatzes. Die weitere Voraussetzung, wonach es sich um Personen handeln muss, denen „Hilfe geleistet wurde“, deutet aber tatsächlich darauf dahin, dass Private gemeint sind, deren persönliche Rechtsgüter (insbesondere Leib, Leben und Eigentum) bedroht waren, nicht aber andere Behörden, die wegen des gleichen schädigenden Ereignisses vor Ort selbst öffentliche Aufgaben zu erfüllen hatten.