Nach dieser Bestimmung können auch Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer-, Explosions- und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde, zum Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze verpflichtet werden. Wie bereits zu lit. d ausgeführt, ist vom Willen des Gesetzgebers auszugehen, auf eine Kostenverrechnung zwischen verschiedenen Gemeinwesen, die in Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben handelten, zu verzichten. Im Verwaltungsgerichtsentscheid AGVE 2005/25 E. 2.1 ist von „Privaten“ die Rede, zu deren Gunsten der Einsatz erfolgte und denen entsprechend Kosten auferlegt werden dürften.