Die vorangehend angeführten Materialien und Richtlinien sprechen gegen die Existenz einer solchen. So wäre die Motion 2006 nicht eingereicht worden, hätte damals eine solche bestanden, und dass seither ein Wandel eingetreten ist, scheint aufgrund der Ablehnung sehr unwahrscheinlich. … c) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid weiter geprüft, ob sich die fragliche Kostenauflage auf § 6a Abs. 1 lit. b FwG stützen lässt. Nach dieser Bestimmung können auch Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfällen (ausgenommen Feuer-, Explosions- und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde, zum Ersatz der Kosten notwendiger Einsätze verpflichtet werden.