Es ergibt sich daraus jedoch darüber hinaus, dass eine Weiterverrechnung durch die Feuerwehr an die Polizei gemäss der ganzen Bestimmung (d.h. auch nach Abs. 1 lit. d) nicht zu erfolgen hat und an diesem Rechtszustand auch nichts geändert werden sollte. Davon ist auch im Verhältnis zwischen Feuerwehr bzw. Gemeinde und Staatsanwaltschaft auszugehen. Für eine Kostenüberwälzung auf die Beschwerdegegnerin bietet § 6a Abs. 1 FwG demnach keine Grundlage. Auch aus dem Schreiben der Vorinstanz an die Stadt- und Gemeinderäte vom 20. August 2015, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, ergibt sich nichts anderes.