Der Feuerwehr komme aber – wenn auch nicht in erster Linie – auch eine polizeiliche Funktion zu, und sei daher eine Partnerorganisation der Polizei, die mit ihr zusammenarbeite, die entstehenden Kosten jedoch selbst trage. In seiner Sitzung vom 28. März 2006 lehnte der Grosse Rat die Motion mit 63 zu 40 Stimmen ab (GR.05.291). Die Ausführungen des Regierungsrates zur Tragung der Kosten von Verkehrsregelungen beziehen sich zwar in erster Linie auf § 6a Abs. 1 lit. b FwG. Es ergibt sich daraus jedoch darüber hinaus, dass eine Weiterverrechnung durch die Feuerwehr an die Polizei gemäss der ganzen Bestimmung (d.h. auch nach Abs. 1 lit.