2016 Feuerwehr 455 V. Feuerwehr 86 §§ 1 und 6a Abs. 1 FwG; § 55 Abs. 1 PolG Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Verkehrsregelung an einem Unfallort können weder gestützt auf § 6a Abs. 1 FwG noch auf § 55 Abs. 1 PolG der Staatsanwaltschaft auferlegt werden, die vor Ort ermittelt hat. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 26. Oktober 2016, i.S. Einwohnergemeinde E. gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (RRB Nr. 2016- 001240). Aus den Erwägungen