Selbstdeklaration des Anlageherstellers, dass die Anlage einem bestimmten Stand der Technik entspricht, hat aber in der Regel nicht zur Folge, dass die Anlage einstweilen nicht in Betrieb genommen werden darf. Ein Inbetriebnahmeverbot bis zur Gutheissung der verbesserten Selbstdeklaration liefe im Ergebnis auf ein ausserhalb von Gewässerschutzbereichen nicht mehr zulässiges Bewilligungsverfahren heraus. Die Inbetriebnahme darf nur verboten werden, wenn im Einzelfall ein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage den Anforderungen nicht genügt und deshalb die Umwelt gefährdet.