Technik, welche die Anlage einzuhalten hat, hat grundsätzlich die Branche und nicht die KVU, die vom KVU beauftragte Arbeitsgruppe Tank Schweiz oder der Schweizerische Verein für technische Inspektion zu definieren. Nicht zu beanstanden ist jedoch, wenn die Abteilung für Umwelt BVU die Bestätigung der B. AG vom 24. August 2015 für den Tanktyp BT10000 als ungenügend erachtet und von der B. AG eine Bestätigung verlangt, dass mit der Tankanlage mindestens folgende Richtlinien eingehalten werden (vgl. …