Erweist sich die Selbstdeklaration des Herstellers dagegen als korrekt, gehen die Kosten der Begutachtung in der Regel zulasten des Kantons. Eine Überbindung an den Hersteller kommt nur in Frage, wenn dieser zum Beispiel durch konkretes Fehlverhalten die Notwendigkeit einer Kontrolle tatsächlich verursacht hat (vgl. Art. 2 USG). Nach dem Gesagten darf die Abteilung für Umwelt BVU von der B. AG also nicht verlangen, dass sie anlässlich der Meldung der Inbetriebnahme oder Änderung einer Tankanlage eine Typenprüfung des SVTI, des TÜV oder einer anderen vom Hersteller unabhängigen und akkreditierten Prüfstelle vorlegt.